Rechtsprechung
LSG Hessen, 14.10.2009 - L 4 KA 68/08 |
Verfahrensgang
- SG Marburg, 16.07.2008 - S 12 KA 45/08
- LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
- LSG Hessen, 14.10.2009 - L 4 KA 68/08
Wird zitiert von ...
- LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
Anspruch auf Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Tätigkeit in dem Fachgebiet Gynäkologie an einem weiteren Ort in der C-Straße in C-Stadt, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens (Az.: L 4 KA 68/08 / L 4 KA 93/08) in einem Umfang von 18 Wochenstunden zu gestatten.Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Juli 2008 zugestellte Urteil hat diese am 5. August 2008 Berufung eingelegt (Az.: L 4 KA 68/08); der Beklagte hat am 31. Oktober 2008 Anschlussberufung eingelegt (Az.: L 4 KA 93/08).
Der Senat hat die Akte des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens (Az.: L 4 KA 68/08 und L 4 KA 93/08) sowie die Akte des Sozialgerichts Marburg (Az.: S 12 93/08 ER) beigezogen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens (Az.: L 4 KA 68/08 und L 4 KA 93/08) sowie des Sozialgerichts Marburg (Az.: S 12 93/08 ER) Bezug genommen.
23 Entgegen der von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung vom 25. August 2008 (Az.: L 4 KA 68/08) vertretenen Auffassung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte anzuwenden, auch wenn diese erst mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft getreten sind.
Nach summarischer Prüfung teilt der Senat die von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung vom 25. August 2008 (Az.: L 4 KA 68/08) vertretenen Auffassung nicht, die hier einschlägigen Regelungen des BMV-Ä (§§ 15a, 17 BMV-Ä) seien durch die Ermächtigung des § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV nicht erfasst und die Vertragsparteien daher nicht normsetzungsbefugt.